Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 17. Februar 2023 zugestellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung. 2.2. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau setzte der Klägerin mit Verfügung vom 23. Februar 2023 Frist zur Verbesserung des Gesuchs an. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte die Klägerin ein verbessertes Rechtsöffnungsgesuch ein. 2.3. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 17. April 2023: