Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.97 (SR.2023.48) Art. 30 Entscheid vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____ SA, […] vertreten durch B._____ AG, [...] Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 13. Februar 2023 betrieb die Klägerin den Beklagten für die Beträge von Fr. 1'780.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022, Fr. 1'780.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022, sowie Fr. 30.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022, zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forde- rungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. Offener Mietzins Wohnung 2. Offener Mietzins Parkplatz 3. Offener Mietzins Wohnung 4. Offener Mietzins Parkplatz 5. Offener Mietzins Parkplatz" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 17. Februar 2023 zugestellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 ersuchte die Klägerin beim Bezirksge- richt Aarau um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung. 2.2. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau setzte der Klägerin mit Verfügung vom 23. Februar 2023 Frist zur Verbesserung des Gesuchs an. Mit Eingabe vom 1. März 2023 reichte die Klägerin ein verbessertes Rechtsöffnungsgesuch ein. 2.3. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 17. April 2023: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betrei- bungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 21. Februar 2023) für den Betrag von Fr. 1'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022, für den Betrag von Fr. 30.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022, für den Betrag von Fr. 1'750.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022, für den Betrag von Fr. 30.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022 sowie für den Betrag von Fr. 30.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2022 provisorische Rechtsöffnung er- teilt. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu er- setzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 4. Mai 2023 zugestellten begründeten Entscheid reichte der Beklagte am 8. Mai 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein. 3.2. Am 22. Mai 2023 reichte der Beklagte eine Eingabe per E-Mail ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwer- deführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rü- gepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO ist bei mangelnder Begründung nicht anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. -4- Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache geltend, dass für die Monate August und September 2022 die Wohnungsmieten von je Fr. 1'750.00 so- wie für die Monate Juli bis September 2022 die Parkplatzmieten von je Fr. 30.00 nicht bezahlt worden seien. Als Rechtsöffnungstitel habe die Klä- gerin den Mietvertrag vom 20. Juli 2020 über die 5.5-Zimmer-Wohnung [...] in R. sowie die Mietverträge vom 20. Juli 2020 bzw. 30. September 2020 über die Parkplätze Nr. 4 und 5 ins Recht gelegt. Der Beklagte habe alle diese drei Mietverträge als Solidarmieter mit seiner damaligen Frau mitun- terzeichnet. Bei Solidarschuldnerschaft stehe es dem Gläubiger frei, den gesamten Betrag von einem der Solidarschuldner zu verlangen. Somit gäl- ten die eingereichten Mietverträge als Schuldanerkennungen und berech- tigten zur provisorischen Rechtsöffnung (angefochtener Entscheid E. 4.2.1). Die Parteien hätten in den Mietverträgen überdies vereinbart, dass die Miete jeweils monatlich im Voraus auf den 1. des Monats bezahlt wer- den müsse. Der Beklagte sei somit, da ein Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart worden sei, jeweils zu Beginn des Monats in Verzug geraten, weshalb mangels anderer Abreden der gesetzliche Zinssatz von 5 % zur Anwendung käme und auch hierfür Rechtsöffnung zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Für die Betreibungskosten brauche hingegen nicht Rechtsöffnung erteilt zu werden (angefochtener Entscheid E. 4.2.3). 2.2. Mit den (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz setzte sich der Beklagte in seiner Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Überdies fehlen Rechtsmittelanträge. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.1). Sie wäre zudem auch in der Sache abzuweisen. Der Beklagte beschränkte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf das Vorbringen materieller Einwendungen gegen die Schuldanerkennung (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Solche hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen, wozu ihm auch Gelegenheit geboten wurde. Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsa- chen ausgeschlossen (vorstehend E. 1.2). Die Beurteilung der neuen Ein- wendungen des Beklagten im Beschwerdeverfahren wäre dem Obergericht somit verwehrt gewesen. 3. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). -5- 4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig. Die (reduzierte) Entscheidgebühr (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 13 Abs. 1 VKD). Der Klä- gerin ist kein Aufwand entstanden. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. 5. Soweit der Beklagte mit seiner nicht formgerechten (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO) Eingabe per E-Mail vom 22. Mai 2023 (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist dieses Gesuch nach dem Gesagten infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser