3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Gesuchstellers zu Recht verneint und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 27. April 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.