2.4. Laut dem Schreiben des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau an die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten der Bezirksgerichte vom 12. Dezember 2022 ist bei durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung von Präliminar-/Eheschutzentscheiden von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen. Nachdem der Gesuchsteller einzig um die Abänderung der Unterhaltsbeiträge an seine Tochter ersuchte, handelt es sich um einen einfachen Fall mit geringem Aufwand, weshalb von geschätzten Anwaltskosten in Höhe von ca. Fr. 2'200.00 auszugehen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 6 und § 7 Abs. 2 AnwT).