Der Gesuchsteller wohnt nur teilweise mit einer erwachsenen Person zusammen, weshalb ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen ist (Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Hinzu kommt der praxisgemässe 25 %-ige Zuschlag in Höhe von Fr. 300.00.