2.2.2. Mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen VF.2019.7 vom 10. September 2019 wurde die Vereinbarung des Gesuchstellers und der Beklagten genehmigt, worin er sich u.a. dazu verpflichtete, ab dem 1. Oktober 2019 bis 14. März 2022 Fr. 945.00 und ab dem 15. März 2022 bis 31. Juli 2026 Fr. 1'145.00 monatlich im Voraus an deren Unterhalt zu zahlen (Beilage 17 zum Schreiben des Gesuchstellers vom 31. März 2023). Der Gesuchsteller schuldet der Beklagten demnach Fr. 1'145.00 an den Unterhalt.