1.2.3. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Gesuchsteller mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 27. April 2023 zu verstehen ist. Auf die Beschwerde ist trotz der fehlenden Rechtsbegehren einzutreten, weil sich aus der Begründung ergibt, dass der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge beantragen wollte.