Das Fahrzeug sei für seine Arbeit unabdingbar. Mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln sei es ihm nicht möglich, die Arbeit pünktlich anzutreten. Der Arbeitsbeginn sei an allen Wochentagen inklusive Sonntag um 6:15 Uhr. Am Samstag beginne er seine Arbeit um 05:30 Uhr. Es gebe zwar mehrere Verbindungen mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln, jedoch sei deren Ankunftszeit immer nach seinem Arbeitsbeginn, da seine erste Verbindung um 05:40 Uhr erst um 07:48 Uhr in U._____ ankomme. An Samstagen sowie Sonntagen gebe es keine Verbindung.