1.2.2.2.2. Mit Beschwerde machte der Gesuchsteller geltend, er habe den Nachweis dafür erbracht, dass die Unterhaltsbeiträge von ihm entrichtet worden seien. Aufgrund eines Bankenwechsels der Kindesmutter habe dieser zuerst beantragt werden müssen und sei am 19. April 2023 nachgereicht worden. Die Alimente würden seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr von den Sozialen Diensten S._____ bevorschusst, sondern von ihm selbst bezahlt. In der Berechnung des Unterhaltes würden Fr. 250.00 deklariert, jedoch habe er die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'145.00 in den Monaten Januar und Februar 2023 vollumfänglich geleistet.