_ vom 11. April 2023 und vom 17. April 2023 ergebe sich keine Tilgung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Diese würden ohnehin teilweise durch die Sozialen Dienste S._____ bevorschusst. Der Gesuchsteller habe geltend gemacht, ab dem Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuches nur noch Fr. 250.00 an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wobei er dies nicht dokumentiere. Als Arbeitswegkosten mache er einen Betrag von monatlich Fr. 674.00 an Fahrzeugkosten geltend. Er wohne in T._____ und arbeite in U._____/LU. Die Reisedauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage zwischen 59min und 80min.