1.2.2.2. 1.2.2.2.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, die Einkünfte des Gesuchstellers beliefen sich auf Fr. 4'155.70, wobei er selbst sogar solche in Höhe von Fr. 4'583.00 deklariere. Der Gesuchsteller wohne nur teilweise mit einer erwachsenen Person zusammen, weshalb ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen sei. Die auf ihn entfallenden Wohn- bzw. Lebenshaltungskosten würden Fr. 800.00 betragen. Dem Gesuchsteller sei eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 156.75 anzurechnen. Aus den edierten Kontoauszügen der R._____ vom 11. April 2023 und vom 17. April 2023 ergebe sich keine Tilgung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge.