Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.96 / ik / nk (VF.2023.4) Art. 135 Entscheid vom 16. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 18. März 2023 (Postaufgabe: 20. März 2023) beim Präsidenten des Be- zirksgerichts Brugg im Rahmen des von ihm gegen B._____ (nachfolgend: Beklagte) angehobenen Verfahrens betreffend Abänderung der Unterhalts- beiträge die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Brugg wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 27. April 2023 ab. 3. Gegen diese ihm am 1. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuch- steller mit Eingabe vom 5. Mai 2023 (Postaufgabe: 6. Mai 2023) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwer- deführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rü- gepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2016, N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat kon- krete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatori- scher oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegeh- ren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). -3- Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). 1.2.2. 1.2.2.1. Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob ihr unter Berücksichtigung der Begründung und des angefochtenen Ent- scheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, was ange- strebt wird. 1.2.2.2. 1.2.2.2.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, die Einkünfte des Gesuchstellers beliefen sich auf Fr. 4'155.70, wobei er selbst sogar solche in Höhe von Fr. 4'583.00 deklariere. Der Gesuchsteller wohne nur teilweise mit einer erwachsenen Person zusammen, weshalb ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen sei. Die auf ihn entfallenden Wohn- bzw. Lebenshaltungskosten würden Fr. 800.00 betragen. Dem Ge- suchsteller sei eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 156.75 an- zurechnen. Aus den edierten Kontoauszügen der R._____ vom 11. April 2023 und vom 17. April 2023 ergebe sich keine Tilgung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Diese würden ohnehin teilweise durch die Sozialen Dienste S._____ bevorschusst. Der Gesuchsteller habe geltend gemacht, ab dem Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuches nur noch Fr. 250.00 an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, wobei er dies nicht dokumentiere. Als Arbeitswegkosten mache er einen Betrag von monatlich Fr. 674.00 an Fahrzeugkosten geltend. Er wohne in T._____ und arbeite in U._____/LU. Die Reisedauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage zwischen 59min und 80min. Dem Fahrzeug des Gesuchstellers komme kein Kompe- tenzcharakter zu, weil es für die Zurücklegung des Arbeitsweges nicht un- abdingbar sei. Folglich seien einzig die Kosten für ein Monatsabonnement des öffentlichen Verkehrs von Fr. 250.00 zu berücksichtigen. Nach Auf- rechnung des Zuschlages von 25 % auf dem Grundbetrag (ausmachend Fr. 300.00) ergebe sich unter Berücksichtigung der nicht nachgewiesenen Unterhaltsbeitragszahlung von monatlich Fr. 250.00 ein erweitertes Exis- tenzminimum von Fr. 2'957.00. Dem Gesuchsteller verbleibe somit ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 1'198.00, aus welchem er die Prozesskosten (selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Steuerlast) bestreiten könne. -4- 1.2.2.2.2. Mit Beschwerde machte der Gesuchsteller geltend, er habe den Nachweis dafür erbracht, dass die Unterhaltsbeiträge von ihm entrichtet worden seien. Aufgrund eines Bankenwechsels der Kindesmutter habe dieser zu- erst beantragt werden müssen und sei am 19. April 2023 nachgereicht wor- den. Die Alimente würden seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr von den Sozialen Diensten S._____ bevorschusst, sondern von ihm selbst bezahlt. In der Berechnung des Unterhaltes würden Fr. 250.00 deklariert, jedoch habe er die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'145.00 in den Monaten Januar und Februar 2023 vollumfänglich geleistet. Im Monat März 2023 habe er Fr. 250.00 und im April 2023 Fr. 750.00 an den Unterhalt geleistet. Aus den eingereichten Kontoauszügen lasse sich entnehmen, dass er nicht mehr habe bezahlen können. Deshalb sei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden. Das Fahrzeug sei für seine Arbeit unabdingbar. Mit den Öffentlichen Ver- kehrsmitteln sei es ihm nicht möglich, die Arbeit pünktlich anzutreten. Der Arbeitsbeginn sei an allen Wochentagen inklusive Sonntag um 6:15 Uhr. Am Samstag beginne er seine Arbeit um 05:30 Uhr. Es gebe zwar mehrere Verbindungen mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln, jedoch sei deren An- kunftszeit immer nach seinem Arbeitsbeginn, da seine erste Verbindung um 05:40 Uhr erst um 07:48 Uhr in U._____ ankomme. An Samstagen so- wie Sonntagen gebe es keine Verbindung. 1.2.3. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Gesuchsteller mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist und beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen hat, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 27. April 2023 zu verstehen ist. Auf die Beschwerde ist trotz der fehlenden Rechtsbegehren einzutreten, weil sich aus der Begründung ergibt, dass der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge bean- tragen wollte. 1.3. 1.3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids -5- dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 1.3.2. Die in der Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers erstmals aufgelegten Nachweise der Gemeinde S._____ vom 18. November 2021 betreffend Einstellung der Alimentenbevorschussung per 31. Dezember 2021 (Be- schwerdebeilage [BB] 2), die Ansicht der Einzeltransaktionen auf dem Konto von C._____ (nachfolgend: Kindesmutter) bei der E._____ AG, V._____, vom 13. April 2023 (BB 3), der Kontoauszug von D._____ bei der G._____ vom 5. April 2023 (BB 4) und die undatierte von der Kindesmutter unterzeichnete Übersicht der Unterhaltszahlungseingänge ab 3. Januar 2022 bis 13. April 2023 (BB 5) sowie damit zusammenhängende Tatsa- chenbehauptungen sind somit angesichts des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). -6- 2.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbe- holfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlen- der Angaben und Unterlagen anzusetzen. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je kom- plexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundes- gerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 2.1.3. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse. Schulden sind bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur zu berücksichtigen, soweit sie fäl- lig sind und effektiv abbezahlt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2 m.w.H.). Auch rechtlich ge- schuldete Unterhaltsbeiträge werden, in Anwendung des Effektivitäts- grundsatzes, zur Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs nur be- rücksichtigt, soweit sie effektiv und regelmässig bezahlt werden (vgl. BGE 121 III 20 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2, 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.3; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 164 zu Art. 117 ZPO). Laufende Steuern sind nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Bezah- lung nachgewiesen ist (vgl. DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 338). -7- 2.1.4. Dem Gesuchsteller sind die Autokosten nur dann unbeschränkt anzurech- nen, wenn dem Auto auch Kompetenzcharakter zukommt, mithin wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges unabdingbar ist. Die blosse Zeiter- sparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Annehmlichkei- ten machen das Auto für die Zurücklegung des Arbeitsweges noch nicht zwingend notwendig. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Velo in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Das Gericht wird zu beurteilen haben, ob effektiv Indizien (z.B. unregelmässige Arbeitszeiten, Schicht- und Nachtarbeit) bestehen, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar erscheinen lassen (DANIEL W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2015, N. 298). Einem Fahrzeug kommt bspw. dann Kompetenzcharakter zu, wenn der Arbeitnehmer dieses zur Bewälti- gung des Arbeitsweges mangels öffentlicher Verkehrsmittel benötigt. So, wenn bei Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine öffentlichen Ver- kehrsmittel zur Verfügung stehen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG). 2.2. 2.2.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, er habe den Nachweis dafür er- bracht, dass die Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter von ihm entrichtet worden seien. 2.2.2. Mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen VF.2019.7 vom 10. September 2019 wurde die Vereinbarung des Gesuchstellers und der Beklagten genehmigt, worin er sich u.a. dazu verpflichtete, ab dem 1. Oktober 2019 bis 14. März 2022 Fr. 945.00 und ab dem 15. März 2022 bis 31. Juli 2026 Fr. 1'145.00 monatlich im Voraus an deren Unterhalt zu zahlen (Beilage 17 zum Schreiben des Gesuchstellers vom 31. März 2023). Der Gesuchsteller schuldet der Beklagten demnach Fr. 1'145.00 an den Unterhalt. Die Vorinstanz forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. März 2023 explizit dazu auf, u.a. Nachweise über die Höhe von tatsäch- lich regelmässig geleisteten Unterhaltszahlungen an unterstützungsbe- rechtigte Kinder innert 14 Tagen einzureichen (act. 13 f.). Dieser Verpflich- tung kam er gegenüber der Vorinstanz jedoch nie nach. Er verfasste einzig am 31. März 2023 ein Schreiben, worin er sich deren Zahlung selbst bestä- tigte (vgl. E. 2.1.2 hiervor, Beilage 19 zum Schreiben des Gesuchstellers vom 31. März 2023). Der Gesuchsteller behauptet beschwerdeweise, im Monat März 2023, demnach im vorliegenden massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des -8- Gesuchs am 20. März 2023 (vgl. E. 2.1.3 hiervor, act. 8), nur Fr. 250.00 an den Unterhalt seiner Tochter entrichtet zu haben (vgl. 1.2.2.2.2 hiervor). Dies ergibt sich auch aus dem seitens Vorinstanz am 3. April 2022 edierten Auszug des Kontos des Gesuchstellers bei der R._____ vom 11. April 2023 für die Zeit 1. Januar bis 31. März 2023, wonach er am 13. März 2023 Fr. 250.00 an die Kindesmutter überwies (act. 31). Nichts Anderes ginge im Übrigen auch aus den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten (und deshalb unbeachtlich zu bleibenden) Unterlagen hervor, so der Ansicht der Einzeltransaktionen auf dem Konto der Kindesmutter bei der E._____ AG vom 13. April 2023 (BB 3) und der undatierten von der Kindesmutter unter- zeichneten Übersicht der Unterhaltszahlungseingänge ab 3. Januar 2022 bis 13. April 2023 (BB 5). Bei der Ermittlung der Mittellosigkeit wird auf die konkreten Umstände des Gesuchstellers abgestellt. Bei der Bedarfsrechnung sind Unterhaltsbei- träge nur zu berücksichtigen, wenn sie wirklich getätigt wurden. Der Ge- suchsteller hat demgemäss nachzuweisen, dass er den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch tatsächlich und regelmässig nachkommt (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Vorliegend hat er lediglich nachgewiesen, dass er im massgeblichen Zeitpunkt nur Fr. 250.00 an den Kindesunterhalt gezahlt hat, was die Vorinstanz berücksichtigte (vgl. E. 1.2.2.2.1 hiervor). Dass er im Zeitpunkt des Gesuchs effektiv und regelmässig Fr. 1'145.00 an den Kindesunterhalt entrichtet hat, macht er nicht einmal geltend; vielmehr lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er die Unterhaltsbeiträge nur teilweise zahlt, so laut seinen Darlegungen bspw. Fr. 1'145.00 in den Mo- naten Januar und Februar 2023, im Monat März 2023 Fr. 250.00 und im April 2023 Fr. 750.00 (vgl. E. 1.2.2.2.2 hiervor). 2.3. 2.3.1. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zu Un- recht seinem Fahrzeug keinen Kompetenzcharakter zuerkannt hat. 2.3.2. Der Gesuchsteller wohnt an der Adresse […] und arbeitet als stellvertreten- der Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb an der X-Strasse in U._____ (Beilage 7 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. März 2023). Aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit erscheint der frühe Arbeitsbeginn plausibel genauso wie die Tatsache, dass er auch am Wochenende arbeiten muss. Laut SBB-Fahrplan wird die Strecke am Wo- chenende mit dem Öffentlichen Verkehr gar nicht bedient und unter der Woche startet die früheste Verbindung um 6:13 Uhr und endet um 7:32 Uhr. Demnach könnte er nicht pünktlich zum Arbeitsbeginn um 6:15 Uhr erscheinen. Dem Fahrzeug des Gesuchstellers kommt Kompe- tenzcharakter zu, weil er dieses zur Bewältigung des Arbeitsweges man- gels öffentlicher Verkehrsmittel benötigt. Beim Beginn seiner Arbeit stehen -9- ihm überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung (vgl. E. 2.1.4 hiervor). Wie sich die Kosten für das Fahrzeug zusammensetzen, legt der Gesuchsteller nicht dar. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziffert er diese mit Fr. 674.00 (act. 10). Der Aufforderung der Vorinstanz in der Verfügung vom 21. März 2023, diese zu belegen (act. 13 f.), kam der Gesuchsteller nicht nach. Praxisgemäss ist eine Kilometerpauschale von Fr. 0.70 anzuwenden (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2016.143 vom 6. September 2016 E. 5.2, ZSU.2013.326 vom 19. De- zember 2013 E. 2.4). Der Beschwerdeführer arbeitet in einem 100%-Pen- sum (Beilage 6 und 7 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. März 2023). Er muss an 232 Tagen pro Jahr (365 Tage - 104 Wochen- endtage - 20 Tage Ferien - 9 kantonale Feiertage), demnach an 19.33 Ta- gen im Monat zur Arbeit fahren. Laut Googlemaps beträgt die kürzeste Route zwischen Wohn- und Arbeitsort 21.1 km. Daraus resultieren monat- liche Fahrkosten in Höhe von Fr. 571.10 (19.33 x 21.2 x 2 x 0.70). Der Gesuchsteller wohnt nur teilweise mit einer erwachsenen Person zu- sammen, weshalb ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen ist (Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbe- darf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009). Hinzu kommt der praxisge- mässe 25 %-ige Zuschlag in Höhe von Fr. 300.00. Die Miete des Gesuch- stellers liegt laut seinem Mietvertrag bei Fr. 1'880.00 (inklusive Parkplatz- kosten von Fr. 100.00) (Beilage 8 und 9 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. März 2023), wird jedoch im Umfang von Fr. 500.00 von seiner nur am Wochenende anwesenden Partnerin getragen (Beilage 10 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. März 2023), wes- halb Fr. 1'380.00 an Mietkosten zu berücksichtigen sind. Die Krankenkas- senprämie des Gesuchstellers beträgt Fr. 156.75 (382.20 [Beilage 12 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. März 2023] abzüglich Fr. 225.45 Prämienverbilligung [act. 38]). Zuzüglich Fr. 250.00 an Unter- haltsbeiträgen und Fr. 571.10 Fahrkosten ergibt sich ein zivilprozessualer Notbedarf von Fr. 3'857.85. Der Gesuchsteller hat nicht nachgewiesen, dass er die laufenden Steuern tatsächlich bezahlt hat (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Im Gegenteil berücksichtigt er diese beim Total seiner Auslagen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. März 2023 selbst nicht (act. 10), weshalb sie auch hier nicht berücksichtigt werden. Vergleicht man den zivilprozessualen Notbedarf von Fr. 3'857.85 mit dem Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 4'155.70 (Beilage 3 zum Schreiben des Gesuchstellers vom 31. März 2023), resultiert ein monatlicher Über- schuss von Fr. 297.85. - 10 - 2.4. Laut dem Schreiben des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aar- gau an die geschäftsführenden Präsidentinnen und Präsidenten der Be- zirksgerichte vom 12. Dezember 2022 ist bei durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung von Präliminar-/Eheschutzentscheiden von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen. Nachdem der Gesuch- steller einzig um die Abänderung der Unterhaltsbeiträge an seine Tochter ersuchte, handelt es sich um einen einfachen Fall mit geringem Aufwand, weshalb von geschätzten Anwaltskosten in Höhe von ca. Fr. 2'200.00 aus- zugehen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 6 und § 7 Abs. 2 AnwT). Die Gerichtskosten werden mutmasslich Fr. 1'350.00 betragen (vgl. Beilage 1 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. März 2023). Die gesamten Prozesskosten werden sich mutmasslich auf Fr. 3'550.00 belaufen. Mit dem ermittelten Überschuss (Fr. 3'574.20 pro Jahr) wird der Gesuchsteller diese in weniger als einem Jahr abbezahlen können (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Damit fehlt es diesbezüglich an der Mittellosigkeit. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers zu Recht verneint und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 27. April 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten sel- ber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 12 - Aarau, 16. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus