6. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD). Den Beklagten ist im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -8- Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Berufung wird abgewiesen. 1.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]