3.3. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Der Kläger beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 11c IPRG). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 5. Auf eine Zustellung der Berufung zur Stellungnahme an die Beklagten wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO).