Gestützt auf die Klarstellungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau in der Stellungnahme vom 4. August 2023 ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den im "Account Statement" aufgeführten Zahlungen vom 16. Februar 2021 um Zahlungen zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren SZ.2021.8 handelt, welches zwar dieselben Parteien, aber ein anderes Verfahren betrifft. Somit vermag der Kläger nicht zu belegen, dass er den Kostenvorschuss von Fr. 800.00 für das vorinstanzliche Verfahren SZ.2023.6 bezahlte. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch vom 30. Dezember 2022 eingetreten.