Diese Zahlungen wurden jedoch vor Einreichung des Gesuchs vom 30. Dezember 2022 getätigt, weshalb es sich nicht um die Bezahlung des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren handeln kann, zu der der Kläger mit Verfügung vom 18. Januar 2023 aufgefordert wurde. Gestützt auf die Klarstellungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau in der Stellungnahme vom 4. August 2023 ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den im "Account Statement" aufgeführten Zahlungen vom 16. Februar 2021 um Zahlungen zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren SZ.2021.8 handelt, welches zwar dieselben Parteien, aber ein anderes Verfahren betrifft.