2.3. Mit Stellungnahme vom 4. August 2023 verneinte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau, dass im vorinstanzlichen Verfahren SZ.2023.6 nach Eingang des Gesuchs vom 30. Dezember 2022, insbesondere im Nachgang zur Verfügung vom 20. Februar 2023, eine Zahlung des Klägers eingegangen sei. Er bejahte, dass im Jahr 2021 die im "Account Statement" vermerkten Zahlungen am 17. Februar 2021 beim Bezirksgericht Aarau eingegangen seien. Diese Zahlungen seien im Zusammenhang mit dem Verfahren SZ.2021.8 zwischen denselben Parteien gestanden.