2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Kläger habe die ihm angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, die am 13. März 2023 abgelaufen sei, unbenutzt verstreichen lassen und habe den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb auf sein Begehren um Anerkennung nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. 4).