eigenhändiger Unterschrift mit dem Schreiben vom 25. Juli 2023 einverstanden, in dem auch festgehalten wird, dass der Kläger über die Verfügung vom 4. Juli 2023 informiert wurde, womit er sich zur Berufung und den darauffolgenden Schreiben bekannte. Die Berufung ist somit als eigene Eingabe des Klägers aufzufassen und genügt dem Formerfordernis nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auf die im Übrigen fristgerechte Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten.