1.2.3. Die vorliegende Berufung wurde von Rechtsanwalt D._____ handschriftlich unterzeichnet. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 reichte er eine schriftliche Vollmacht des Klägers datiert vom 25. Juli 2023 für das vorliegende Verfahren nach. Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters reichte Rechtsanwalt D._____ hingegen keinen Nachweis seiner Berechtigung zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten ein, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass er zur beruflichen Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO befugt ist. Der Kläger erklärte sich jedoch mit -6-