130 ZPO m.H.). Es kann sich beim Vertreter um einen nicht beruflichen bzw. gewillkürten (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO) oder um einen beruflichen (Art. 68 Abs. 2 ZPO) Vertreter handeln. Zur berufsmässigen Vertretung sind u.a. Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Vertreter einer Partei hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Wird die Vollmacht nachgereicht, gilt sie als rückwirkende Genehmigung der zuvor ohne Vollmacht erfolgten Prozesshandlungen (GSCHWEND, a.a.O., N. 12 zu Art. 132 ZPO; BGE 5D_142/2017 E. 3.1).