1.2. 1.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Berufung formgültig eingereicht wurde. 1.2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Um das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen, muss die Berufung von der Partei oder von ihrem gehörig bevollmächtigten Vertreter eigenhändig unterzeichnet oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO; GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 130 ZPO m.H.).