Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im Anerkennungsverfahren richtet sich der Streitwert unbesehen der in der Schweiz vorhandenen Vermögenswerte nach dem im anerkannten Urteil zugesprochenen Forderungsbetrag (vgl. BGE 4A_8/2008 E. 4). Vorliegend beträgt der Forderungsbetrag und damit der Streitwert über Fr. 10'000.00, womit der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist.