2.5. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 reichte Rechtsanwalt D._____ eine schriftliche Vollmacht des Klägers ein und teilte mit, er könne kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. 2.6. Mit Verfügung vom 2. August 2023 ersuchte der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau, folgende Fragen abzuklären und zu beantworten: " 2.1. Ist nach Eingang der Klage vom 30. Dezember 2022 im Verfahren SZ.2023.6, insbesondere im Nachgang zur Verfügung vom 20. Februar 2023, beim Gerichtspräsidium Aarau eine Zahlung des Klägers eingegangen?