II.- Die Kosten des gerichtlichen Verfahren sind in Hohe von 4.800, - CHF., und gerichtliche Kostenbetrag von 800.- CHF, im Sinne des Par. 11 des Gesetzes vom 1.1.2011 SRSZ vom 1.1.2015 gilt weiterhin zu zahlen." 1.2. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Kläger auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen. 1.3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau dem Kläger eine Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.00 an. 1.4. Mit Entscheid vom 3. April 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: