Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.95 (SZ.2023.6) Art. 46 Entscheid vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Kläger A._____, […] Beklagter 1 B._____, […] Beklagter 2 C._____, […] Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Urteils -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 30. Dezember 2022 ersuchte D._____, Advokat-Rechts- anwalt, für den Kläger beim Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, um Anerkennung eines Urteils des Grundgerichts in Q._____ (Kosovo) vom 22. Januar 2019 und stellte folgende Anträge: " I.- Die o.g. Herr B._____ und C._____ sind verpflichtet Herrn A._____ den Schulbetrag von 80.300,00 Euro samt 4% Zinsen seit dem 22.01.2019 bis definitiven Auszahlung auf Konto Nr. des Herrn A._____,Kto Nr. […],bei E._____ Bank, […] Q._____, Kosovo zu zahlen. II.- Die Kosten des gerichtlichen Verfahren sind in Hohe von 4.800, - CHF., und gerichtliche Kostenbetrag von 800.- CHF, im Sinne des Par. 11 des Gesetzes vom 1.1.2011 SRSZ vom 1.1.2015 gilt weiterhin zu zahlen." 1.2. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 forderte der Präsident des Bezirksge- richts Aarau den Kläger auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen. 1.3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 setzte der Präsident des Bezirksge- richts Aarau dem Kläger eine Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.00 an. 1.4. Mit Entscheid vom 3. April 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau: " 1. Auf das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Anerkennung eines aus- ländischen Urteils wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 29. April 2023 erhob Rechtsanwalt D._____ für den Klä- ger beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den ihm am 26. April 2023 zugestellten Entscheid vom 3. April 2023 und stellte folgende Anträge: " 1. Die Angefochtene Entscheid aufzuheben und die Berufung stattzugeben, und die ganze Angelegenheit zu überprüfen und Herrn A._____ auf Antrag betreffend Anerkennung des Urteils des Grundgerichtes in Q._____, C.Nr. […] vom 22.01.2019 auf Durchführung des o.g. Urteils. 2. Wir beantragen die Verfahrenskostenhilfe für Herrn A._____." 2.2. Am 19. Juni 2023 reichte Rechtsanwalt D._____ für den Kläger ein Schrei- ben ein. 2.3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 verfügte der Instruktionsrichter der 3. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau: " 1. 1.1 D._____, wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustel- lung der vorliegenden Verfügung - einen Nachweis seiner Berechtigung zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten, sowie - eine schriftliche Vollmacht des Klägers zur Vertretung im vorlie- genden Verfahren oder - eine vom Kläger eigenhändig unterzeichnete Berufung einzureichen. 1.2 Erfolgen innert Frist keine Eingaben im Sinne von Ziffer 1.1., gilt die Eingabe vom 29. April 2023 als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 2. D._____ und der Kläger werden aufgefordert, dem Obergericht innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung einen Zustellungsbevollmächtigten bzw. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 140 ZPO) zu bezeichnen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, können künftige Zustellungen durch Veröffentlichung vollzogen werden (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). -4- […] " 2.4. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 reichte Rechtsanwalt D._____ für den Kläger ein "Account Statement" der E._____ Bank ein. 2.5. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 reichte Rechtsanwalt D._____ eine schrift- liche Vollmacht des Klägers ein und teilte mit, er könne kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnen. 2.6. Mit Verfügung vom 2. August 2023 ersuchte der Instruktionsrichter der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau, folgende Fragen abzuklären und zu beantworten: " 2.1. Ist nach Eingang der Klage vom 30. Dezember 2022 im Verfahren SZ.2023.6, insbesondere im Nachgang zur Verfügung vom 20. Februar 2023, beim Gerichtspräsidium Aarau eine Zahlung des Klägers eingegan- gen? 2.2. Bei Bejahung von Frage 2.1: An welchem Datum erfolgte der Zahlungsein- gang? 2.3. Sind im Jahr 2021 die im Account Statement vermerkten Zahlungen beim Bezirksgericht Aarau eingegangen? 2.4. Bei Bejahung von Frage 2.3: 2.4.1. An welchem Datum erfolgten die Zahlungseingänge? 2.4.2. Standen die Zahlungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren? 2.4.3 Im Zusammenhang mit welchem gerichtlichen Verfahren standen die Zahlungen?" 2.7. Am 4. August 2023 reichte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau eine Stellungnahme ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im Anerkennungsverfahren richtet sich der Streitwert unbesehen der in der Schweiz vorhandenen Vermögens- werte nach dem im anerkannten Urteil zugesprochenen Forderungsbe- trag (vgl. BGE 4A_8/2008 E. 4). Vorliegend beträgt der Forderungsbetrag und damit der Streitwert über Fr. 10'000.00, womit der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist. 1.2. 1.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Berufung formgültig eingereicht wurde. 1.2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Um das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen, muss die Berufung von der Partei oder von ihrem gehörig bevollmächtigten Vertreter eigenhändig unterzeichnet oder mit einer anerkannten elektroni- schen Signatur versehen werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO; GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 130 ZPO m.H.). Es kann sich beim Vertreter um einen nicht beruflichen bzw. gewillkürten (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO) oder um einen beruflichen (Art. 68 Abs. 2 ZPO) Vertreter handeln. Zur berufsmässi- gen Vertretung sind u.a. Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizeri- schen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Vertreter einer Partei hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Wird die Vollmacht nachgereicht, gilt sie als rückwirkende Genehmigung der zuvor ohne Vollmacht erfolgten Prozesshandlungen (GSCHWEND, a.a.O., N. 12 zu Art. 132 ZPO; BGE 5D_142/2017 E. 3.1). 1.2.3. Die vorliegende Berufung wurde von Rechtsanwalt D._____ handschriftlich unterzeichnet. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 reichte er eine schriftliche Vollmacht des Klägers datiert vom 25. Juli 2023 für das vorliegende Ver- fahren nach. Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters reichte Rechtsan- walt D._____ hingegen keinen Nachweis seiner Berechtigung zur Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichten ein, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass er zur beruflichen Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO befugt ist. Der Kläger erklärte sich jedoch mit -6- eigenhändiger Unterschrift mit dem Schreiben vom 25. Juli 2023 einver- standen, in dem auch festgehalten wird, dass der Kläger über die Verfü- gung vom 4. Juli 2023 informiert wurde, womit er sich zur Berufung und den darauffolgenden Schreiben bekannte. Die Berufung ist somit als eigene Eingabe des Klägers aufzufassen und genügt dem Formerfordernis nach Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auf die im Übrigen frist- gerechte Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Kläger habe die ihm angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, die am 13. März 2023 abgelaufen sei, unbenutzt verstreichen lassen und habe den Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb auf sein Begehren um Anerkennung nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid, E. 4). 2.2. Mit Berufung bringt der Kläger vor, er sei arm und arbeitslos, trotzdem habe er die Verfahrenskosten von Fr. 8'900.00 bezahlt, weshalb er dem Gericht nichts schuldig sei. Das "Account Statement" vom 20. Juni 2023 der E._____ Bank, das mit Schreiben vom 23. Juni 2023 nachgereicht wurde, diene als Beweis für den am 16. Februar 2021 bezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.00. 2.3. Mit Stellungnahme vom 4. August 2023 verneinte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau, dass im vorinstanzlichen Verfahren SZ.2023.6 nach Eingang des Gesuchs vom 30. Dezember 2022, insbesondere im Nach- gang zur Verfügung vom 20. Februar 2023, eine Zahlung des Klägers ein- gegangen sei. Er bejahte, dass im Jahr 2021 die im "Account Statement" vermerkten Zahlungen am 17. Februar 2021 beim Bezirksgericht Aarau eingegangen seien. Diese Zahlungen seien im Zusammenhang mit dem Verfahren SZ.2021.8 zwischen denselben Parteien gestanden. 3. 3.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozess- voraussetzungen gehört u.a. die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Kostenvorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). -7- 3.2. Der Kläger macht geltend, er habe den Kostenvorschuss von Fr. 800.00 geleistet. Dem als Beweis für die Leistung des Kostenvorschusses einge- reichten "Account Statement" der E._____ Bank lässt sich entnehmen, dass von einem auf den Kläger lautenden Konto am 16. Februar 2021 zwei Zahlungen über gesamthaft EUR 785.10 ausgelöst wurden. Als Zahlungs- zweck wurde "Rechnung Nr.[…] Refernz Nr. […], F._____ AG, Bezirksge- richt Aarau" angegeben. Diese Zahlungen wurden jedoch vor Einreichung des Gesuchs vom 30. Dezember 2022 getätigt, weshalb es sich nicht um die Bezahlung des Kostenvorschusses für das vorinstanzliche Verfahren handeln kann, zu der der Kläger mit Verfügung vom 18. Januar 2023 auf- gefordert wurde. Gestützt auf die Klarstellungen des Präsidenten des Be- zirksgerichts Aarau in der Stellungnahme vom 4. August 2023 ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den im "Account Statement" aufge- führten Zahlungen vom 16. Februar 2021 um Zahlungen zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren SZ.2021.8 handelt, welches zwar diesel- ben Parteien, aber ein anderes Verfahren betrifft. Somit vermag der Kläger nicht zu belegen, dass er den Kostenvorschuss von Fr. 800.00 für das vo- rinstanzliche Verfahren SZ.2023.6 bezahlte. Mangels Leistung des Kosten- vorschusses ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch vom 30. Dezember 2022 eingetreten. 3.3. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Der Kläger beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 11c IPRG). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 5. Auf eine Zustellung der Berufung zur Stellungnahme an die Beklagten wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr dem unterlie- genden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD). Den Beklagten ist im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. -8- Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Berufung wird abgewiesen. 1.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. -9- Aarau, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Altwegg