2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 24. April 2023 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]