dessen erfolgter Kenntnisnahme der Betreibungsurkunden durch die Beklagte nicht mehr bloss von einer Anfechtbarkeit der Betreibungsakte ausgegangen werden kann (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, womit das vorinstanzliche Konkursdekret aufzuheben ist. -7-