2.2.3.2. Die Beklagte hat gemäss eigenen Angaben erst durch ihre Bank vom Be- treibungs- und Konkursverfahren erfahren, weil die Konten gesperrt worden seien. Dies erscheint nach dem in E. 2.2.3.1. Dargelegten glaubhaft. Da der Zahlungsbefehl fehlerhaft zugestellt wurde und die Beklagte auch später keinerlei Kenntnis vom gegen sie laufenden Betreibungs- und Konkursverfahren erlangte, muss im vorliegenden Fall von der (jederzeit und von Amtes wegen festzustellenden) Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 17. Oktober 2022 ausgegangen werden.