Nachdem Art. 65 SchKG bezweckt, dass die Betreibungsurkunde in die Hände jener natürlichen Person gelangt, die für die betriebene juristische Person handelt und insbesondere auch Rechtsvorschlag erheben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1), liegt nach dem Gesagten eine fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls vom 17. Oktober 2022 an die Beklagte vor. Gleiches würde auch – wenn relevant – für die Zustellung der Konkursandrohung vom 3. Januar 2023 gelten, welche an den "Adressat" zugestellt wurde, wobei der Konkursandrohung vom 3. Januar 2023 nicht zu entnehmen ist, wer sie tatsächlich entgegengenommen hat bzw. ob sie dieser Person überhaupt