ben wurde. Da die zustellende Person (ein Mitarbeiter der Post) - aus nicht geklärten Gründen - davon ausging, dass es sich bei C. um einen Mitarbeiter der Beklagten handelte, steht auch nicht fest, dass die zustellende Person überhaupt Bemühungen unternommen hat, den Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2022 einer berechtigten Person i.S.v. Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG zu übergeben, oder sich vielmehr von vornherein mit einer -6-