Es ist folglich davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2022 nicht an einen Mitarbeiter der Beklagten ausgehändigt wurde, was die Beklagte auch geltend macht, indem sie ausführt, dass die Post durch "jemand unbekanntes" und "ohne die Kompetenz zu haben" entgegengenommen worden sei (vgl. Eingabe vom 5. Mai 2023, S. 3). Inwiefern eine Ersatzzustellung im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1.) im vorliegenden Fall zulässig war, lässt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Jedenfalls ist dem Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2022 zu entnehmen, dass kein zweiter Zustellversuch unternommen wurde und die Betreibungsurkunde folglich direkt an C. überge-