Die D. AG hatte im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls den gleichen Sitz wie die Beklagte ihren Sitz hatte und fungierte für diese als Zustelladresse. Gemäss Schilderung der Beklagten war die damalige D. AG (und heutige H. AG) zudem die Untervermieterin der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten (vgl. Eingabe vom 5. Mai 2023, S. 3). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2022 nicht an einen Mitarbeiter der Beklagten ausgehändigt wurde, was die Beklagte auch geltend macht, indem sie ausführt, dass die Post durch "jemand unbekanntes" und "ohne die Kompetenz zu haben" entgegengenommen worden sei (vgl. Eingabe vom 5. Mai 2023, S. 3).