O., N. 23 zu Art. 64 SchKG m.w.H.). 2.2.3. 2.2.3.1. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 17. Oktober 2022 korrekterweise an die (damalige) Sitzadresse der Beklagten. Entgegengenommen wurde der Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2022 gemäss Vermerk auf der Betreibungsurkunde durch "C. (Mitarbeiter)". Gemäss Eintrag im Handelsregister handelt es sich bei C. um einen Verwaltungsrat der H. AG (vormals D. AG), wobei der Name durch die zustellende Person falsch geschrieben worden sein dürfte. Die D. AG hatte im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls den gleichen Sitz wie die Beklagte ihren Sitz hatte und fungierte für diese als Zustelladresse.