2.2.2. Die mangel- oder fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls ist anfechtbar; die Beschwerdefrist und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Nichtig ist die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls, von welcher der Schuldner keine Kenntnis erhält (BGE 128 III 101 E. 1b und E. 2). Ist also der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt, so ist die Betreibung nichtig, wobei diese jederzeit festgestellt werden kann (BGE 120 III 117 E. 2c).