2. 2.1. Die Beklagte macht zunächst eine fehlerhafte Zustellung der Betreibungsurkunden geltend. Ihr sei bis heute nicht bekannt, wer die Betreibungsurkunden im Namen der Beklagten ohne Berechtigung entgegengenommen habe. Sie habe von der Konkurseröffnung erst durch ihre Bank erfahren, da sämtliche Bankkonten gesperrt worden seien (Eingabe der Beklagten vom 5. Mai 2023, S. 3 f.). Die Rüge ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln.