3.5. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 1.2. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist den Akten zu entnehmen, dass der mittels Einschreiben versandte vorinstanzliche Entscheid -4-