2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Frist für den Rechtsvorschlag im Rahmen von Art. 33 SchKG wiederherzustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." 3.2. Am 5. Mai 2023 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.3. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ab. 3.4. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 stellte die Beklagte dem Obergericht des Kantons Aargau die von ihr erhobene Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht Aarau zur Kenntnis zu.