5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen den Entscheid am 4. Mai 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Es sei die über die B. AG verfügte Konkurseröffnung aufzuheben.