1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes Buchs vom 17. Oktober 2022 für eine Forderung von Fr. 2'469.15 (Prämien Akonto VVG [Fr. 2'400.60 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Oktober 2022], Mahngebühren VVG [Fr. 35.00], Zinsen VVG [Fr. 33.55]). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2022 keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 3. Februar 2023 das Konkursbegehren, nachdem die Beklagte die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 24. April 2023: