4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 und dem Kläger zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren drei Fünftel ihrer gerichtlich auf Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'080.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 23 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)