15. Der Kläger begründet das von ihm gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit keinem Wort. Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten. - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird die Ziffer 1./1.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts vom 12. April 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: