Zudem hat der Kläger der Beklagten drei Fünftel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'800.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Massnahmeabänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [§ 3 Abs.1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT {vgl. Entscheid des Obergerichts vom 9. Januar 2023, ZSU.2022.250, E. 6}], Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. er hat ihr Fr. 1'080.00 zu bezahlen.