14. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) ist ausgangsgemäss zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 der Beklagten und zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ob die Gründe für die Abänderung des Eheschutzentscheides ausschliesslich auf der Seite des Klägers liegen und diese erst nach Einreichung des Abänderungsbegehrens im August 2021 eingetreten seien, wie die Beklagte vorbringt (Berufungsantwort S. 11), ist für die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens nicht massgebend.