Der Kläger beantragt demgegenüber, die Gerichtskosten für das Verfahren vor Gerichtspräsidium Q. und das (erste) Rechtsmittelverfahren seien der Beklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Kläger seine Parteikosten für diese Verfahren zu ersetzen. Der Kläger begründet diesen Antrag nicht und er setzt sich auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenverteilung auseinander. In diesem Punkt ist auf die Berufung somit nicht einzutreten.