13. Betreffend die Verteilung der Verfahrenskosten führte die Vorinstanz aus (E. 8.2), der Antrag des Klägers um Abänderung des Eheschutzentscheids SF.2014.4 sei teilweise gutgeheissen worden. Die Unterhaltspflicht des Klägers sei im Vergleich zum Eheschutzentscheid SF.2014.4 ab der zweiten Phase, also ab 1. Dezember 2021, angepasst worden, wobei er die Aufhebung der Unterhaltspflicht beantragt habe, und es sei die Anrechnung einer - die ausgerichteten Krankentaggelder übersteigenden - rückwirkenden IV-Rente ab 10. August 2021 an die Unterhaltspflicht angeordnet worden.