In der Phase 3 beträgt der Überschuss beim Kläger Fr. 312.00 (Einkommen Fr. 4'376.00 – Bedarf Fr. 4'064.00), bei der Beklagten ergibt sich ein Manko von Fr. 111.00 (Einkommen Fr. 3'024.00 – Bedarf Fr. 3'135.00). Der Gesamtüberschuss beläuft sich auf Fr. 201.00. Es ergibt sich ein persönlicher Unterhalt für die Beklagte von gerundet Fr. 210.00 ([Fr. 201.00 : 2] + Fr. 111.00). In der Phase 4, in der die Beklagte kein eigenes Einkommen mehr erzielt, beträgt der Überschuss beim Kläger weiterhin Fr. 312.00. Der Unterhaltsbeitrag beläuft sich demnach auf gerundet Fr. 310.00. - 21 -