In der Phase 2 beträgt der Überschuss beim Kläger Fr. 1'052.00 (Einkommen Fr. 4'376.00 – Bedarf Fr. 3'324.00), bei der Beklagten bleibt es beim Manko von Fr. 360.00. Es ergibt sich ein Gesamtüberschuss nach Steuern in der Phase 2 von Fr. 692.00. Dies führt zu einem persönlichen Unterhalt für die Beklagte von gerundet Fr. 705.00 ([Fr. 692.00 : 2] + Fr. 360.00). Für diese Phase wurde keine Erhöhung des vorinstanzlich festgelegten Unterhalts verlangt, sodass es bei Fr. 680.00 bleibt (Art. 58 Abs. 1 ZPO).