In der Phase 1 ergibt sich beim Kläger ein Überschuss (Einkommen Fr. 5'500.00 – Bedarf Fr. 4'496.00) von Fr. 1'004.00, bei der Beklagten ein Manko von Fr. 360.00 (Einkommen Fr. 3'024.50 – Bedarf Fr. 3'385.00). Beim Überschuss des Klägers von Fr. 1'004.00 und dem Manko der Beklagten von Fr. 360.00 beträgt der Gesamtüberschuss nach Steuern in der Phase 1 Fr. 644.00. Es ergibt sich ein persönlicher Unterhalt für die Beklagte von gerundet Fr. 680.00 ([Fr. 644.00 : 2] + Fr. 360.00).