Steuern Fr. 100.00; Unterhalt C. Fr. 313.00). Bei der Beklagten ergibt sich in den Phasen 1 und 2 ein Existenzminimum von Fr. 3'385.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohnkosten Fr. 1'210.00; Krankenkasse KVG und VVG Fr. 455.00; Versicherung und Kommunikation Fr. 200.00; A.o. Krankheitskosten Fr. 70.00; Steuern Fr. 350.00), das sich in den Phasen 3 und 4 auf Fr. 3'135.00 reduziert (Steuern Fr. 100.00).